Beitragsordnung des VVN–BdA e.V. im Freistaat Sachsen

21. Mai 2016

Laut Beschluss der XI. Landesdelegiertenkonferenz vom 23.03. 2013 sind die bisher gezahlten monatlichen Beiträge der Mitglieder des Landesverbandes weiterhin anzuerkennen und schrittweise an die bundeseinheitliche Beitragsordnung anzugleichen.

1. Von dem monatlichen Mitgliedsbeitrag wird pro Mitglied und Monat 1,00 € für Öffentlichkeits- und Medienarbeit an den Landesvorstand abgeführt.

2. In den Kreis- und Stadtverbänden sowie gegebenenfalls den Ortsgruppen und Basisorganisationen (im folgenden Struktureinheiten) verbleiben nach Abzug des Beitrages für die Öffentlichkeits- und Medienarbeit 50% des Beitrages, wenn stabile Vorstände bestehen, eine Verbandsarbeit gewährleistet ist sowie ein Konto angelegt ist. Es ist ein Kassenbuch zu führen.

3. An den Landesverband werden die verbliebenen 50% des Mitgliedsbeitrages abgeführt. Davon zahlt dieser 1,20 € pro Mitglied und Monat an den Bundesverband. Auf der Grundlage des jeweiligen Jahresarbeitsplanes dienen die Mittel des Landesverbandes der Realisierung seiner politischen und organisatorischen Aufgaben.

4. Mitglieder aus Regionen, in denen keine Vorstände bestehen, zahlen ihren Beitrag direkt an den Landesvorstand. Sie werden durch diesen betreut und erhalten die Mitgliederzeitschriften des Bundes und des Landes zugeschickt.

5. Die Abführung der Beiträge der Struktureinheiten an den Landesvorstand erfolgt zweimal pro Jahr jeweils zum 30. 06. des Jahres und zum 31.01. des Folgejahres.

6. Bei Neuaufnahmen ist die bundeseinheitliche Beitragsordnung zugrunde zu legen. Mitgliedsbeitrag ( Auszug aus der Beitragsordnung):

Monatliches Einkommen Monatsbeitrag
bis 400,00 € 3,00 €
bis 600,00 € 5,00 €
bis 800,00 € 7,00 €
bis 1000,00 € 9,00 €
bis 1200,00 € 11,00 €
bis 1400,00 € 13,00 €
bis 1700,00 € 16,00 €
bis 2000,0 € 19,00 €
über 2000,00 € 1%, mindestens 21,00 €

 

Jedem Mitglied ist es freigestellt, einen höheren Beitrag zu leisten. Bei sozialen Härtefällen können die Vorstände der Struktureinheiten auf Antrag des Mitgliedes Ausnahmeregelungen treffen.

7. Jeder Kreis- und Stadtverband erhält eine Registrierungsnummer, die auf Überweisungen im „Verwendungszweck“ anzugeben ist:

  • Dresden-Stadt 01
  • Bautzen 02
  • Görlitz 05
  • Hoyerswerda 06
  • BdA Region Dresden 07
  • BdA Sitz Leipzig 08
  • Leipzig 13
  • Sächsische Schweiz 11
  • Chemnitz 17
  • Annaberg-Buchholz 19
  • Aue / Schwarzenberg 20
  • Vogtland 21
  • Zwickau 28