Ein gutes Urteil

1. November 2024

Nach gut anderthalb Jahren Rechtsstreit auf Grund der Klage der Firma Hentschke Bau und ihres
Geschäftsführers Jörg Drews gegen die VVN-BdA Sachsen ist nun ein letztinstanzliches Urteil am
Oberlandesgericht Dresden (OLG) gefallen. Zur Erinnerung: Die Baufirma und ihr politisch aktiver
Geschäftsführer, der selbst immer wieder bei rechten Montagsdemos als Redner auftrat, hatten die
VVN-BdA Sachsen wegen eines Artikels verklagt, der auf dem Blog eines antifaschistischen
Recherchekollektivs (15°Research) erschienen war, dass sich in Trägerschaft der VVN-BdA befindet. In
der ersten Instanz vor dem Landgericht Dresden hatte der Richter, selbst ehemaliges AfD-Mitglied,
noch dem Kläger in allen Punkten Recht zugesprochen.
Das OLG Dresden hat dieses Urteil nun in den wesentlichen Punkten korrigiert. Lediglich im Fall einer
Aussage einer anonymen Quelle bleibt es dabei, dass diese nicht weiter veröffentlicht werden darf.
Im Sinne des Schutzes der Quelle nehmen wir dies aber hin, da wir mit dem Anonymitätsversprechen
gegenüber der berichtenden Person im Wort stehen. Zudem handelt es sich um einen Nebenaspekt
des Artikels.
In allen anderen Punkten aber ist nun bestätigt, was wir von Beginn an gesagt haben: es muss im
Sinne der freien Meinungsäußerung, Presse-, und in diesem konkreten Fall auch
Wissenschaftsfreiheit möglich sein, ausgehend von nie bestrittenen Fakten (Großspende an die AfD
2017, Unterstützung für rechte Internet-Portale und Zeitschriften) abzuleiten, dass eine Person und
ihr Unternehmen zur Etablierung rechter Netzwerke in der Region Ostsachsen beigetragen haben.
Dies sieht das OLG ebenso und hat damit den wesentlichen Teil des Artikels wieder ins Bild gesetzt.
Einen Anspruch auf wohlwollende Berichterstattung gibt es eben gerade nicht!
Über Sachsen hinaus Bedeutung erlangt das Urteil an einer Stelle in der Begründung, die zahlreichen
Anwaltskanzleien, die sich auf rechte Abmahnklagen fokussiert haben, sehr weh tun könnte. So
nimmt der Richter in der Begründung selbst Bezug auf die neue EU-Richtlinie zu sogenannten SLAPP-
Klagen und setzt unter anderem deswegen den Streitwert, den die Kläger auf 60000 Euro taxiert
wissen wollten, deutlich auf nur 20000 Euro herab. Mit klaren Auswirkungen auf zum Beispiel die
abrechenbaren Honorare der Anwälte. Damit ist auch klar: eine Revision ist nicht zugelassen.
Der Dank für das Erreichen dieses Urteils und seiner Wirkung ist damit ausdrücklich der Open
Knowledge Foundation (FragdenStaat) zu übermitteln. Ohne die finanzielle Solidarität aus dem
Programm „GegenRechtsSchutz“ wäre es uns nicht möglich gewesen, einen solchen Prozess in der
Form und durch beide Instanzen durchzuhalten.

Von Silvio Lang, 1. Sprecher der VVN-BdA Sachsen e.V.